Festlegung Verlustenergie 3. Regulierungsperiode
Die Landesregulierungsbehörde veröffentlicht einen Entwurf (Az.:4-4455.7/55) für eine allgemein gültige Festlegung zur Beschaffung der Verlusenergiemengen Strom in der 3. Regulierungsperiode.
Die Anpassung von Verlustenergiekosten über die Freiwillige Selbstverpflichtung Verlustenergie Strom (Az.: 4-4455.7/39) endet mit der 2. Regulierungsperiode. Damit soll das System nicht mehr nur Netzbetreibern im Regelverfahren, sondern auch Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren betreffen. Mit dieser Festlegung möchte die LRegB, dass die VNB Ineffizienzen in den Verlustenergiekosten durch Optimierung der Beschaffung oder der Menge abbauen und einen Anreiz zu einer effizienten Verlustenergiebeschaffung schaffen.
Demnach richtet sich der Festlegungsentwurf an alle Verteilnetzbetreiber, egal ob sie im regulären oder vereinfachten Verfahren sind. Ab dem 01.01.2019 sind alle VNB dazu verpflichtet jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres die Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV für volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV selbstständig anzupassen. Der VNB passt diese um die Differenz zwischen den Kosten der Verlustenergiebeschaffung des Basisjahres (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik ergeben (VKt), an. Die ansatzfähigen Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus der Multiplikation des jährlichen Referenzpreises mit der ansatzfähigen Verlustenergiemenge.
Die Ermittlung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem Baseload-Preis (69%) und Peakload-Preis (31%) und stell eine Beschaffungspreisobergrenze dar. „Der Baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeit-raum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichte-ter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Der Durchschnittspreis für das Jahr 2019 wird auf Basis des Phelix-DE/AT-Year-Future gebildet. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2020-2023 wird auf Basis des Phelix-DE- Year-Future gebildet.“
Eine detaillierte Erläuterung kann dem Festlegungsentwurf der LRegB S. 6 ff. entnommen werden.
Eine detaillierte Erläuterung kann dem Festlegungsentwurf der LRegB S. 6 ff. entnommen werden.
Die ansatzfähige Verlustenergiegemenge unterliegt grundsätzlich für die Dauer der 3. Regulierungsperiode keiner jährlichen Anpassung. Sie ergibt sich aus dem anerkannten Wert des Basisjahres 2016. Sollte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nach Beginn der Regulierungsperiode eine um mindestens 10% höhere Verlustenergiemenge als im Basisjahr anfallen, die der VNB nicht zu vertreten hat, so kann der VNB bei der LRegB die Anpassung der Verlustenergiemenge im Folgejahr beantragen.
Somit erfolgt die Anpassung der Erlösobergrenze um die Differenz zwischen den anerkannten Verlustenergiekosten im Basisjahr und den für das jeweilige Jahr ansatzfähigen Verlustenergiekosten.
Sollten die ansatzfähigen Verlustenergiekosten die tatsächlichen Beschaffungskosten für die Verlustenergie übersteigen, so darf der VNB diesen als Bonus behalten. Im umgekehrten Fall hat der VNB die Kosten als Malus zu tragen.
Um der Pflicht der effizienten Beschaffung als kleiner VNB nachkommen zu können, sollte eine gebündelte Beschaffung der Verlustenergie in Betracht gezogen werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Bündelung der Verlustenergiebeschaffung bzw. koordinieren für Sie eine gemeinsame Ausschreibungsplattform. In den nächsten Tagen wird zu diesem Thema auch ein Workshop angekündigt bei dem sich die Netzbetreiber über die Neuigkeiten informieren und austauschen könnnen.
Bei Interesse zum Thema Verlustenergie können Sie uns gerne ansprechen.